Aktuelle Coronaschutzverordnung – Regeln für den Sportbetrieb

Liebe Vereinsmitglieder/-innen!

Seit dem 20.08.2021 gilt eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO).

Sie ermöglicht künftig einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit wenigen Einschränkungen.

Sportbetrieb meint das aktive Sporttreiben in Form von Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb, Veranstaltungen, Versammlungen, Bildungsangebote etc..

Die Verordnung sieht nur noch zwei unterschiedliche Inzidenzstufen vor (unter 35 oder ab 35).

Eine klare Leitlinie ist, dass der Zugang zum aktiven Sporttreiben im Innenbereich ab einer Inzidenz von 35 an die Voraussetzung „immunisiert oder getestet“ geknüpft wird.

Unabhängig von der Inzidenz gelten die Regelungen der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregelungen“ zur CoronaSchVO.

Demnach sind die „AHA-Regeln“ in allen Lebensbereichen verpflichtend anzuwenden.

Da die Inzidenz im Kreis WAF und landesweit wieder über 35 liegt, gilt folgende Regelung:

  • Im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Einschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
  • Im Innenbereich: Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt.

Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen

  • Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen. Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests. >>>>>> „3G“
  • Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
  • Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Test getesteten Personen gleichgestellt.
  • Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
  • Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter Selbsttest erfolgen.

Die Maskenpflicht in Innenräumen besteht weiterhin (Ausnahmen: bei der Sportausübung, Kinder bis zum Schuleintritt und Zuschauer/Teilnehmer an einem festen Sitz- oder Stehplatz).

Die derzeitige Verordnung ist bis zum 17.09.2021 befristet.

Mit sportlichen Grüßen!

Der Vorstand des SV Eintracht Dolberg 1946 e.V.

 

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